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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 542/05
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vom
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21. Dezember 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2005
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Mühlhausen vom 24. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen.
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Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt und ergänzt, dass
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der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts
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Meiningen vom 10. August 2004 – 550 Js 23722/03 – und vom 23.
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Juli 2003 – 550 Js 10938/03 sowie des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 10. Oktober 2002 – 540 Js 1883/02 – zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat übersehen, dass in das einbezogene Urteil des
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Amtsgerichts Meiningen vom 23. Juli 2003 bereits das Urteil des Amtsgerichts
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Bad Salzungen vom 10. Oktober 2002 einbezogen worden war. Auch diese
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frühere Entscheidung war erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor zu
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kennzeichnen. Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der betreffenden Verurteilung nachgeholt und im Tenor klargestellt.
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-3-
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2
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Rissing-van Saan
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Otten
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Roggenbuck
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Rothfuß
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Appl
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