75 lines
No EOL
3.6 KiB
Text
75 lines
No EOL
3.6 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
2 StR 541/08
|
||
vom
|
||
9. Januar 2009
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Vortäuschens einer Straftat
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2009 gemäß
|
||
§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
|
||
|
||
1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 30. September
|
||
2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
|
||
des Landgerichts Gera vom 30. Juni 2008 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
|
||
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
|
||
wird als unzulässig verworfen.
|
||
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
1
|
||
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten am 30. Juni 2008 wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25 Euro
|
||
verurteilt. Nach Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung haben der Angeklagte und seine Verteidigerin auf Rechtsmittel gegen das Urteil
|
||
verzichtet.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Trotz des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte mit noch am gleichen
|
||
Tag beim Landgericht eingegangenem Schreiben Revision gegen das Urteil
|
||
eingelegt, seine "Zustimmung" widerrufen und schließlich seine Revision mit
|
||
Schreiben vom 5. September 2008 begründet. Mit Beschluss vom 30. September 2008, dem Angeklagten zugestellt am 8. Oktober 2008, hat das Landgericht
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
die Revision als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte - unabhängig von
|
||
dem erklärten Rechtsmittelverzicht - die Form des § 345 Abs. 2 StPO nicht beachtet habe. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner
|
||
am 14. Oktober 2008 beim Landgericht eingegangenen "sofortigen Beschwerde", die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO)
|
||
auszulegen ist.
|
||
3
|
||
|
||
Der Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat
|
||
aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat.
|
||
Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur
|
||
Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit
|
||
die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen
|
||
ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch
|
||
dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar fristgerecht eingelegt worden ist, aber nicht formgerecht begründet wurde (vgl. BGH NJW 2007, 165).
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Demgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf
|
||
Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). An die
|
||
Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich weder
|
||
angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können
|
||
(BVerfG NStZ-RR 2008, 209), sind nicht ersichtlich. Die Behauptung des Angeklagten, sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt zu haben, begründet keinen
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts. Dem Angeklagten war eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Hinzu kommt, dass er anwaltlich vertreten war
|
||
und soweit er und seine Verteidigerin auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben, liegt es auf der Hand, dass er vor Abgabe der Verzichtserklärung
|
||
auch Gelegenheit hatte, sich mit seiner Verteidigerin hierüber zu beraten.
|
||
Fischer
|
||
|
||
Rothfuß
|
||
Appl
|
||
|
||
Roggenbuck
|
||
Schmitt
|
||
|
||
|