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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 541/08
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vom
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9. Januar 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vortäuschens einer Straftat
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2009 gemäß
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§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 30. September
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2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
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des Landgerichts Gera vom 30. Juni 2008 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
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2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
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wird als unzulässig verworfen.
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3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten am 30. Juni 2008 wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25 Euro
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verurteilt. Nach Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung haben der Angeklagte und seine Verteidigerin auf Rechtsmittel gegen das Urteil
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verzichtet.
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2
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Trotz des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte mit noch am gleichen
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Tag beim Landgericht eingegangenem Schreiben Revision gegen das Urteil
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eingelegt, seine "Zustimmung" widerrufen und schließlich seine Revision mit
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Schreiben vom 5. September 2008 begründet. Mit Beschluss vom 30. September 2008, dem Angeklagten zugestellt am 8. Oktober 2008, hat das Landgericht
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die Revision als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte - unabhängig von
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dem erklärten Rechtsmittelverzicht - die Form des § 345 Abs. 2 StPO nicht beachtet habe. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner
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am 14. Oktober 2008 beim Landgericht eingegangenen "sofortigen Beschwerde", die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO)
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auszulegen ist.
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Der Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat
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aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat.
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Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur
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Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit
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die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen
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ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch
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dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar fristgerecht eingelegt worden ist, aber nicht formgerecht begründet wurde (vgl. BGH NJW 2007, 165).
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Demgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf
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Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). An die
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Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich weder
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angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können
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(BVerfG NStZ-RR 2008, 209), sind nicht ersichtlich. Die Behauptung des Angeklagten, sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt zu haben, begründet keinen
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Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts. Dem Angeklagten war eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Hinzu kommt, dass er anwaltlich vertreten war
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und soweit er und seine Verteidigerin auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben, liegt es auf der Hand, dass er vor Abgabe der Verzichtserklärung
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auch Gelegenheit hatte, sich mit seiner Verteidigerin hierüber zu beraten.
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Fischer
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Rothfuß
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Appl
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Roggenbuck
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Schmitt
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