74 lines
No EOL
3.2 KiB
Text
74 lines
No EOL
3.2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
2 StR 537/13
|
||
vom
|
||
4. Februar 2014
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
|
||
Menge u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
||
|
||
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Juni 2013
|
||
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
|
||
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischen Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung
|
||
schuldig ist,
|
||
b) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der
|
||
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von vier
|
||
Jahren und neun Monaten festgesetzt wird.
|
||
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
|
||
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
|
||
tragen.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen versuchter
|
||
schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten (Einzelstrafen von zwei und vier Jahren) verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten
|
||
freigesprochen. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in
|
||
dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist
|
||
sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
|
||
|
||
2
|
||
3
|
||
|
||
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem
|
||
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Versuch
|
||
der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
|
||
Körperverletzung nicht um jeweils eigenständige, in Realkonkurrenz stehende
|
||
Taten. Vielmehr stehen beide Delikte in Tateinheit, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. Sämtliche Handlungen des Verkäufers, die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienten - hier der Schlag mit
|
||
dem Schlüsselanhänger -, waren Teil des Handeltreibens (vgl. BGH, Urteil vom
|
||
7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Beschluss vom 21. Januar
|
||
2014 - 2 StR 507/13).
|
||
|
||
3
|
||
|
||
2. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs
|
||
führt zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Da die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den
|
||
materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt aber nicht beeinflusst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 juris Rn. 5;
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151
|
||
mwN), schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses eine geringere als die gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe verhängt hätte, und setzt in entsprechender Anwendung des
|
||
§ 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafe auf vier Jahre und neun Monate
|
||
fest.
|
||
Fischer
|
||
|
||
Appl
|
||
Ott
|
||
|
||
Eschelbach
|
||
Zeng
|
||
|
||
|