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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 537/13
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vom
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4. Februar 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Juni 2013
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a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischen Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung
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schuldig ist,
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b) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der
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verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von vier
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Jahren und neun Monaten festgesetzt wird.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen versuchter
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schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten (Einzelstrafen von zwei und vier Jahren) verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten
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freigesprochen. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in
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dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist
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sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem
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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Versuch
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der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
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Körperverletzung nicht um jeweils eigenständige, in Realkonkurrenz stehende
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Taten. Vielmehr stehen beide Delikte in Tateinheit, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. Sämtliche Handlungen des Verkäufers, die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienten - hier der Schlag mit
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dem Schlüsselanhänger -, waren Teil des Handeltreibens (vgl. BGH, Urteil vom
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7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Beschluss vom 21. Januar
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2014 - 2 StR 507/13).
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2. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs
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führt zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen.
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Da die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den
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materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt aber nicht beeinflusst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 juris Rn. 5;
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BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151
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mwN), schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses eine geringere als die gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe verhängt hätte, und setzt in entsprechender Anwendung des
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§ 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafe auf vier Jahre und neun Monate
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fest.
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Fischer
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Appl
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Ott
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Eschelbach
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Zeng
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