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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 532/02
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vom
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11. April 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2003 gemäß
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§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision des Nebenklägers
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Sch.
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gegen das Urteil
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des Landgerichts Bonn vom 18. März 2002 wird als unzulässig
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verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden
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ist. Das Urteil ist dem Vertreter des Nebenklägers, Rechtsanwalt
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H.
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, am
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15. Mai 2002 wirksam gemäß §§ 397 Abs. 1 Satz 2, 378 Satz 2 StPO zugestellt
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worden (Bd. XI Bl. 303 d.A.). Die Zustellung, von der der Nebenkläger unterrichtet wurde, hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Die
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Revisionsbegründung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1
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StPO, sondern erst am 18. Juni 2002 eingegangen.
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Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2
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StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem
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-3-
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Angeklagten entstandenen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem
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Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder
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seine Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
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Bode
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Otten
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Fischer
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Rothfuß
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Roggenbuck
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