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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 512/14
vom
14. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2015 gemäß § 154 Abs. 2 sowie § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. August 2014 wird das Verfahren im
Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Das vorgenannte Urteil wird
a) im Schuld- und im Strafausspruch klarstellend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe
von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird;
b) im Ausspruch über die Einziehungsanordnung aufgehoben
und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und "weil er sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufgehalten hat und vollziehbar ausreisepflichtig war und tateinheitlich entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz in das Bundesgebiet
eingereist ist und sich darin aufgehalten hat" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung
getroffen.
2
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und
hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4
StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren
im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein; die bisher getroffenen Feststellungen belegen die Annahme tateinheitlicher Verstöße gegen das
Aufenthaltsgesetz nicht zweifelsfrei.
4
2. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der Einzelstrafe
von zehn Monaten und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat
den Schuld- und Strafausspruch insoweit klarstellend neu gefasst.
5
3. Die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien hat keinen Bestand, weil sie inhaltlich zu unbestimmt ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
-4-
"Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel so
konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht
(vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 74 Rn. 4 m.w.N.). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht
ausreichend (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 384). Insbesondere kann
der Senat hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittelutensilien auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung treffen, da die Urteilsgründe hierzu nicht die erforderlichen
Angaben enthalten. Zwar mögen die einzuziehenden Betäubungsmittel unter zu Hilfenahme der Urteilsgründe - wenn auch
mit Schwierigkeiten - näher zu konkretisieren sein (vgl. UA S. 6 f.).
Die in der Einziehungsanordnung genannten Betäubungsmittelutensilien sind hingegen nicht hinreichend genau bestimmbar,
zumal die in den Urteilsgründen erwähnte und sichergestellte
Feinwaage gesondert eingezogen wurde (UA S. 7, 14)."
-5-
6
Dem vermag sich der Senat nicht zu verschließen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Fischer
Eschelbach
Zeng
Ott
Bartel