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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 512/14
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vom
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14. Oktober 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2015 gemäß § 154 Abs. 2 sowie § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. August 2014 wird das Verfahren im
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Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt;
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im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
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und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
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2. Das vorgenannte Urteil wird
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a) im Schuld- und im Strafausspruch klarstellend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe
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von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird;
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b) im Ausspruch über die Einziehungsanordnung aufgehoben
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und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und "weil er sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufgehalten hat und vollziehbar ausreisepflichtig war und tateinheitlich entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz in das Bundesgebiet
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eingereist ist und sich darin aufgehalten hat" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung
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getroffen.
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Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und
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hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4
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StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren
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im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein; die bisher getroffenen Feststellungen belegen die Annahme tateinheitlicher Verstöße gegen das
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Aufenthaltsgesetz nicht zweifelsfrei.
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2. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der Einzelstrafe
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von zehn Monaten und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat
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den Schuld- und Strafausspruch insoweit klarstellend neu gefasst.
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3. Die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien hat keinen Bestand, weil sie inhaltlich zu unbestimmt ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
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"Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel so
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konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht
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(vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 74 Rn. 4 m.w.N.). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht
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ausreichend (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 384). Insbesondere kann
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der Senat hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittelutensilien auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung treffen, da die Urteilsgründe hierzu nicht die erforderlichen
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Angaben enthalten. Zwar mögen die einzuziehenden Betäubungsmittel unter zu Hilfenahme der Urteilsgründe - wenn auch
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mit Schwierigkeiten - näher zu konkretisieren sein (vgl. UA S. 6 f.).
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Die in der Einziehungsanordnung genannten Betäubungsmittelutensilien sind hingegen nicht hinreichend genau bestimmbar,
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zumal die in den Urteilsgründen erwähnte und sichergestellte
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Feinwaage gesondert eingezogen wurde (UA S. 7, 14)."
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Dem vermag sich der Senat nicht zu verschließen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
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Fischer
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Eschelbach
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Zeng
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Ott
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Bartel
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