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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 485/00
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vom
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13. Dezember 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 2000 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Juni 2000 im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von zwei
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Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren wird abgesehen.
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Gründe:
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Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten
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entspricht, beträgt die verhängte Jugendstrafe zwei Jahre und neun Monate,
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nach den Urteilsgründen hingegen nur zwei Jahre und sechs Monate. Worauf
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der Widerspruch beruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt
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es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist
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aber, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese "sowohl für erzieherisch erforderlich, als
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auch für tat- und schuldangemessen" erachtet hat. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt (vgl. Beschluß des Senats vom 23. August 2000 - 2
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StR 292/00). Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349
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-3-
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Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
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Jähnke
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Detter
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Otten
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Bode
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Elf
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