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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 483/15
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vom
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12. April 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexueller Nötigung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR483.15.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in fünf
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Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
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Nötigung, sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und
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materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im
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Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
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2
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Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bei der Strafrahmenwahl und bei der konkreten Zumessung der
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Einzelstrafen unter anderem strafschärfend berücksichtigt, dass die Nebenklä-
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gerin infolge der Taten psychologische Unterstützung zur Bewältigung des Geschehens benötige und dass die Taten sich insgesamt über einen sehr langen
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Zeitraum erstreckten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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3
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Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass sich die Notwendigkeit
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einer psychologischen Behandlung zur Behandlung von sich aus der Tat ergebenden seelischen Beeinträchtigungen bereits nach der ersten Tat eingestellt
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hat. Sind die festgestellten psychischen Schäden aber (erst) Folgen aller Taten,
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so können sie dem Angeklagten nur einmal - bei der Gesamtstrafenbildung angelastet werden. Sind sie dagegen unmittelbare Folge allein einzelner Taten,
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so können sie mit ihrem vollen Gewicht nur in diesen Fällen, nicht aber in gleicher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen in Ansatz
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gebracht werden (vgl. nur Senat, NStZ 2014, 701; NStZ-RR 2014, 340).
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4
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Auch dass die Taten sich über einen langen Zeitraum erstreckten, durfte
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nicht bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Zumessung der Einzelstrafen
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zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Dass einer ersten oder
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zweiten Tat weitere nachgefolgt sind, ist regelmäßig für deren Unrechtsgehalt
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ohne strafzumessungsrelevante Bedeutung. Dies mag anders sein, wenn von
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vornherein eine Mehrzahl von Taten geplant sind und darin die nach § 46
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Abs. 2 StGB berücksichtigungsfähige "rechtsfeindliche Gesinnung" des Täters
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zum Ausdruck kommt (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 40 Rn. 34a). Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen; sie liegen mit Blick
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auf die sich situativ ergebenden Straftaten in den Fällen C I. 1-3 der Urteilsgründe und den Umstand, dass zwischen den fünf weiteren Taten der sexuellen
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Nötigung jeweils größere zeitliche Abstände lagen, auch nicht unbedingt nahe.
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5
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Dies führt zur Aufhebung aller Einzelstrafen und bedingt den Wegfall des
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Gesamtstrafenausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht.
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Fischer
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Appl
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Eschelbach
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Krehl
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Ott
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