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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 481/12
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vom
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12. Dezember 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2012 gemäß
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§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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Bonn vom 18. Juni 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. Juli 2011 wegen
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Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
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drei Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2011
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dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die
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neu entscheidende Strafkammer hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe
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von drei Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision
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eingelegt, die Erfolg hat.
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1. Die Strafkammer hat zum Werdegang und zur Person des Angeklagten auf das aufgehobene Urteil Bezug genommen und dessen Feststellungen
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wörtlich übernommen sowie optisch eingerückt. Diese Vorgehensweise lässt
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besorgen, dass das Landgericht vom Revisionsgericht nach § 353 StPO aufgehobene Feststellungen unzulässiger Weise dem neuen Urteil zugrunde gelegt
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hat. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten, namentlich zu seinem Lebenslauf, gehören nicht zur Schuld-, sondern zur Straffrage, über die nach der
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Aufhebung des Urteils durch den Senat im Strafausspruch mit den Feststellungen umfassend neu zu befinden war (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010
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- 5 StR 540/10; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 353 Rn. 20 mwN). Die
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Strafkammer hat zwar zum Lebenslauf des Angeklagten hinsichtlich einer Marginalie eine abweichende Feststellung getroffen; daraus kann hier jedoch nicht
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geschlossen werden, dass sie insoweit im Übrigen eigenständig zu inhaltsgleichen Feststellungen gelangt ist wie das Ersturteil.
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2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es an die Feststellungen des aufgehobenen Urteils zu den Voraussetzungen des § 21 StGB gebunden ist (UA 16). Dies ist rechtsfehlerhaft. Die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehört nicht zum Schuldspruch, sondern allein zum Strafausspruch (BGH, Beschluss vom 15. April 1997 - 5 StR 24/97, NStZ-RR 1997,
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237; Meyer-Goßner aaO). Die Feststellungen hierzu waren durch die Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 2011 aufgehoben, so dass die Strafkammer auch insoweit eigene neue Feststellungen hätte treffen müssen.
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3. Der Senat kann trotz der an sich moderaten Strafe nicht ausschließen,
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dass das Landgericht zu einer noch niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre,
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wenn es zur Person des Angeklagten und zu § 21 StGB eigene Feststellungen
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getroffen hätte.
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Becker
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Fischer
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Berger
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Schmitt
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Eschelbach
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