Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/2_str_467-08.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

55 lines
No EOL
2 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 467/08
vom
29. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten N.
gegen
die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entscheidend für das Maß der Kompensation für eine konventionswidrige
Verfahrensverzögerung ist - anders als die Revision meint - nicht ausschließlich
der Umfang einer eingetretenen Verfahrensverzögerung.
Maßgeblich ist nämlich, wie sich die eingetretene Verzögerung konkret
auf den jeweiligen Angeklagten ausgewirkt hat (BGH NStZ 2008, 234, 236),
wobei die Belastung durch ein schwebendes Verfahren auch abhängig ist sowohl von der persönlichen Situation eines Angeklagten als auch von der Höhe
-3-
der zu erwartenden Strafe und deren mögliche Auswirkungen. Dies kann - wie
hier geschehen - ohne Weiteres dazu führen, dass trotz gleichlanger konventionswidriger Verfahrensverzögerung bei mehreren, zu unterschiedlich langen
Freiheitsstrafen verurteilten Straftätern das Maß der Kompensation nicht identisch ist.
Zwar hat das Landgericht die von ihm für die drei Angeklagten festgesetzte, der Höhe nach unterschiedliche Kompensation nicht näher begründet.
Angesichts der für den Angeklagten N..
äußerst großzügig bemesse-
nen Kompensation schließt der Senat aber jedenfalls ein Beruhen des Urteils
auf diesem Versäumnis aus.
Rissing-van Saan
Rothfuß
Appl
Fischer
Cierniak