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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 467/08
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vom
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29. Oktober 2008
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Untreue u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
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Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
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Angeklagten ergeben hat.
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Die sofortige Beschwerde des Angeklagten N.
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gegen
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die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.
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Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Entscheidend für das Maß der Kompensation für eine konventionswidrige
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Verfahrensverzögerung ist - anders als die Revision meint - nicht ausschließlich
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der Umfang einer eingetretenen Verfahrensverzögerung.
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Maßgeblich ist nämlich, wie sich die eingetretene Verzögerung konkret
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auf den jeweiligen Angeklagten ausgewirkt hat (BGH NStZ 2008, 234, 236),
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wobei die Belastung durch ein schwebendes Verfahren auch abhängig ist sowohl von der persönlichen Situation eines Angeklagten als auch von der Höhe
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der zu erwartenden Strafe und deren mögliche Auswirkungen. Dies kann - wie
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hier geschehen - ohne Weiteres dazu führen, dass trotz gleichlanger konventionswidriger Verfahrensverzögerung bei mehreren, zu unterschiedlich langen
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Freiheitsstrafen verurteilten Straftätern das Maß der Kompensation nicht identisch ist.
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Zwar hat das Landgericht die von ihm für die drei Angeklagten festgesetzte, der Höhe nach unterschiedliche Kompensation nicht näher begründet.
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Angesichts der für den Angeklagten N..
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äußerst großzügig bemesse-
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nen Kompensation schließt der Senat aber jedenfalls ein Beruhen des Urteils
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auf diesem Versäumnis aus.
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Rissing-van Saan
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Rothfuß
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Appl
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Fischer
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Cierniak
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