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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 463/03
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vom
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10. Dezember 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Mordes u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2003
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beschlossen:
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Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli
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2003 wird als unzulässig verworfen.
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Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
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wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses am 10. Juli 2003 verkündete
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Urteil hat er durch seinen Verteidiger mit einem - ersichtlich falsch datierten Schriftsatz vom 8. Juli 2003 bei dem Landgericht Koblenz rechtzeitig Revision
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eingelegt. Am 25. August 2003 wurde das Urteil seinem Verteidiger zugestellt.
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Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat dieser Wiedereinsetzung in
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den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt, weil er festgestellt habe, daß ein Schriftsatz vom 29. Juli 2003, mit der
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er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt habe, möglicherweise aufgrund eines Kanzleiversehens nicht zu den Akten gelangt sei. Zugleich
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hat er diese Rügen wiederholt.
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Das Wiedereinsetzungsgesuch war als unzulässig zu verwerfen, weil es
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den formalen Anforderungen nicht genügt. Es fehlt an dem zur Prüfung der
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Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHR
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StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7), wobei es auf die Kenntnis des Angeklagten ankommt.
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Da die Revision nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen.
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Detter
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Otten
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Rothfuß
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Fischer
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