52 lines
2.1 KiB
Text
52 lines
2.1 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
2 StR 463/03
|
|||
|
vom
|
|||
|
10. Dezember 2003
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen versuchten Mordes u.a.
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2003
|
|||
|
beschlossen:
|
|||
|
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
|
|||
|
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli
|
|||
|
2003 wird als unzulässig verworfen.
|
|||
|
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
|
|||
|
wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
|
|||
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses am 10. Juli 2003 verkündete
|
|||
|
Urteil hat er durch seinen Verteidiger mit einem - ersichtlich falsch datierten Schriftsatz vom 8. Juli 2003 bei dem Landgericht Koblenz rechtzeitig Revision
|
|||
|
eingelegt. Am 25. August 2003 wurde das Urteil seinem Verteidiger zugestellt.
|
|||
|
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat dieser Wiedereinsetzung in
|
|||
|
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt, weil er festgestellt habe, daß ein Schriftsatz vom 29. Juli 2003, mit der
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt habe, möglicherweise aufgrund eines Kanzleiversehens nicht zu den Akten gelangt sei. Zugleich
|
|||
|
hat er diese Rügen wiederholt.
|
|||
|
|
|||
|
Das Wiedereinsetzungsgesuch war als unzulässig zu verwerfen, weil es
|
|||
|
den formalen Anforderungen nicht genügt. Es fehlt an dem zur Prüfung der
|
|||
|
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHR
|
|||
|
StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7), wobei es auf die Kenntnis des Angeklagten ankommt.
|
|||
|
|
|||
|
Da die Revision nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen.
|
|||
|
|
|||
|
Detter
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
Otten
|
|||
|
Rothfuß
|
|||
|
|
|||
|
Fischer
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|