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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 448/15
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vom
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4. Februar 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:040216B2STR448.15.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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Aachen vom 23. April 2015 im Schuld- und Strafausspruch dahin
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geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
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verurteilt ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung
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entfällt.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
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die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge
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gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
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Erfolg; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO.
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2
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1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Es fehlt an dem gemäß § 194 Abs. 1 StGB für
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die Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Weder der Strafanzeige noch der
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Vernehmung der Geschädigten vom 24. September 2014 ist ein eindeutiges
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Strafverlangen auch in Bezug auf die Beleidigung zu entnehmen (vgl. Fischer,
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StGB, 63. Aufl., § 77 Rn. 24). Da der Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden
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kann, weil die (nach Kenntniserlangung von der Tat) dreimonatige Antragsfrist
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des § 77b StGB bereits seit Ende Dezember 2014 abgelaufen ist, ist der
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Schuldspruch dahin zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO), dass die Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Beleidigung entfällt.
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3
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2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Die
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Strafkammer hat zwar strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten
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Strafantrages nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch
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mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden
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(vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876;
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Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2
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Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines
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wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom
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29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94). Mit Rücksicht auf die Gesamtumstände der von dem Angeklagten begangenen Tat kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht den Angeklagten zu einer geringeren Freiheitsstrafe verurteilt hätte, wenn es - wie vorliegend möglich - die ihm zur Last
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gelegte Tatbestandsverwirklichung des § 185 StGB lediglich als strafschärfende
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Modalität der gefährlichen Körperverletzung bewertet hätte.
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3. Soweit im Urteilstenor entgegen der Urteilsgründe von einer „Gesamt-
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4
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freiheitsstrafe“ statt von einer „Freiheitsstrafe“ die Rede ist, ist der Tenor wegen
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eines offenkundigen Fassungsversehens zu berichtigen.
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Appl
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Eschelbach
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Zeng
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Ott
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Bartel
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