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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 448/15
vom
4. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:040216B2STR448.15.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 23. April 2015 im Schuld- und Strafausspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung
entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge
gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
-3-
2
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Es fehlt an dem gemäß § 194 Abs. 1 StGB für
die Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Weder der Strafanzeige noch der
Vernehmung der Geschädigten vom 24. September 2014 ist ein eindeutiges
Strafverlangen auch in Bezug auf die Beleidigung zu entnehmen (vgl. Fischer,
StGB, 63. Aufl., § 77 Rn. 24). Da der Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden
kann, weil die (nach Kenntniserlangung von der Tat) dreimonatige Antragsfrist
des § 77b StGB bereits seit Ende Dezember 2014 abgelaufen ist, ist der
Schuldspruch dahin zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO), dass die Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Beleidigung entfällt.
3
2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Die
Strafkammer hat zwar strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten
Strafantrages nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch
mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden
(vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876;
Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2
Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines
wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom
29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94). Mit Rücksicht auf die Gesamtumstände der von dem Angeklagten begangenen Tat kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht den Angeklagten zu einer geringeren Freiheitsstrafe verurteilt hätte, wenn es - wie vorliegend möglich - die ihm zur Last
gelegte Tatbestandsverwirklichung des § 185 StGB lediglich als strafschärfende
Modalität der gefährlichen Körperverletzung bewertet hätte.
-4-
3. Soweit im Urteilstenor entgegen der Urteilsgründe von einer „Gesamt-
4
freiheitsstrafe“ statt von einer „Freiheitsstrafe“ die Rede ist, ist der Tenor wegen
eines offenkundigen Fassungsversehens zu berichtigen.
Appl
Eschelbach
Zeng
Ott
Bartel