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No EOL
831 B
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No EOL
831 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 418/06
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vom
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25. Oktober 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen wissentlicher schwerer Körperverletzung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 gemäß § 349
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Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahin klargestellt wird, dass der Angeklagte
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der wissentlichen schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
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Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Rissing-van Saan
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Bode
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Rothfuß
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Otten
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Appl
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