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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 418/06
vom
25. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen wissentlicher schwerer Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahin klargestellt wird, dass der Angeklagte
der wissentlichen schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Bode
Rothfuß
Otten
Appl