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BUNDESGERICHTSHOF
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2 StR 405/01
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BESCHLUSS
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vom
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10. Oktober 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Limburg an der Lahn vom 4. April 2001 wird mit der Maßgabe
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verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem
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sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.
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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von
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Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten
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verurteilt.
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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
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materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet
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im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
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Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) kann keinen Bestand
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-3-
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haben, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach den Feststellungen des Urteils ist die Tat am 12. Mai 1993 begangen worden. Zum
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Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (17. Mai 1998) war die im Fall des § 174
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Abs. 1 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)
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bereits verstrichen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen
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nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und Vergewaltigung zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).
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Die Einschränkung des Schuldspruchs hat aber keinen Einfluß auf den
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Strafausspruch. Das Landgericht hat zwar als straferschwerend gewertet, daß
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der Angeklagte auch das Schutzgut des § 174 StGB verletzt hat. Der Senat
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kann aber ausschließen, daß eine niedrigere Strafe festgesetzt worden wäre,
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wenn insoweit die Verjährung berücksichtigt worden wäre, zumal verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben
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20 und 24 m.w.N.), straferschwerend berücksichtigt werden können.
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Jähnke
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Detter
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Rothfuß
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Otten
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Elf
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