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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 377/15
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vom
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12. April 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexueller Nötigung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR377.15.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 beschlossen:
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Die weitere Beratung der Sache wird zurückgestellt.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen
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Fällen, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern
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sowie wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Rahmen der
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Strafzumessung hat es ausgeführt, dass die Taten inzwischen 14 bis 23 Jahre
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zurückliegen, wenngleich dem langen Zeitraum zwischen Tat und Urteil bei Fällen des sexuellen Kindesmissbrauchs oder sexueller Nötigung von Kindern
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nicht eine gleich hohe Belastung zukommt wie in anderen Fällen.
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2
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Der Senat neigt zu der Auffassung, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil auch bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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die gleiche Bedeutung zukommt wie bei anderen Straftaten.
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3
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Dies entspricht der Ansicht des 3. Strafsenats, der deshalb durch Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15 beim 1. Strafsenat angefragt hat,
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ob dieser an seiner abweichenden Rechtsauffassung (NStZ 2006, 393) festhält.
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4
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Der Senat sieht sich gehindert, angesichts dieser entgegenstehenden
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Rechtsprechung entsprechend der eigenen Rechtsansicht zu entscheiden, und
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-3-
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stellt die weitere Beratung zunächst bis zum Ausgang des oben genannten Anfrageverfahrens zurück.
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Fischer
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Appl
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Eschelbach
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Krehl
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Ott
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