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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 372/18
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vom
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20. November 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:201118B2STR372.18.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2018
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Schwerin vom 2. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet
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verworfen, dass hinsichtlich der in Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt
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wird.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
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StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn – wie hier – aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (BGH,
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-3-
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Beschluss vom 27. April 2010 – 1 StR 122/10 mwN). In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den
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Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
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Franke
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Appl
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Meyberg
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Eschelbach
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Schmidt
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