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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 364/12
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vom
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12. Dezember 2012
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision der Angeklagten A.
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Z.
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wird das Urteil
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des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2012, soweit
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es die Angeklagte betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
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andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision der Angeklagten A.
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sowie die Revision des Angeklagten Ar.
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Z.
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Z.
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werden als unbegründet verworfen.
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3. Der
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Angeklagte
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Ar.
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Z.
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hat
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die
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Kosten
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seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Die Revision des Angeklagten Ar.
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Z.
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ist aus den vom
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Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349
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Abs. 2 StPO.
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-3-
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2
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Das gilt gleichermaßen hinsichtlich des Schuldspruchs gegen die Angeklagte A.
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Z.
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. Dagegen hält der Strafausspruch gegen diese Angeklagte
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der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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3
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Das Landgericht hat die Anwendung von § 31 BtMG mit der Begründung
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abgelehnt, der Polizei seien, als die Angeklagte ihre Bekannte K.
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K.
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als Mitauftraggeberin und Überwacherin des von ihr durchgeführten Rauschgifttransports bezeichnete, "die Daten" von Frau K.
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bereits bekannt gewesen
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(UA S. 17). Diese Begründung ist fehlerhaft. Nach den Feststellungen wurde in
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der Tasche der Angeklagten ein Foto von K.
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K.
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aufgefunden; daher
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hielt man nach ihr im Flughafen "Ausschau", fand sie aber nicht. Damit war jedenfalls eine Tatbeteiligung von Frau K.
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nicht bekannt, auch wenn insoweit
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"ein Verdacht" bestand (UA S. 9). Die anschließende vollständige Aufklärung
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der Tatbeteiligung von K.
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durch die Angeklagte konnte daher zur Anwen-
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dung des § 31 BtMG führen.
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Becker
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Fischer
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Berger
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Schmitt
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Eschelbach
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