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No EOL
783 B
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No EOL
783 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 359/01
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vom
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9. November 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Strafvereitelung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2001 gemäß § 349
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Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
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vom 16. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er an Stelle von Beihilfe zum Betrug wegen Strafvereitelung verurteilt wurde.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Jähnke
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Detter
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Rothfuß
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Bode
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Fischer
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