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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 359/01
vom
9. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Strafvereitelung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2001 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 16. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er an Stelle von Beihilfe zum Betrug wegen Strafvereitelung verurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Jähnke
Detter
Rothfuß
Bode
Fischer