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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 349/09
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vom
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11. November 2009
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. November 2009 gemäß § 349
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Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Frankfurt am Main vom 4. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
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hat.
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Die Strafkammer hat es unterlassen, darüber zu entscheiden, ob mit
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der gegen die Angeklagte H.
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mit Strafbefehl vom 9. Oktober
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2008 verhängten Geldstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden
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ist (§ 55 Abs. 1 StGB); dies beschwert die Angeklagte jedoch nicht.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Rissing-van Saan
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Cierniak
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Fischer
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Roggenbuck
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Krehl
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