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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 348/17
vom
20. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:200218B2STR348.17.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. März 2017 aufgehoben, soweit darin eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen unterblieben
ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Eschweiler Strafrichter zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen und
Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 130 Tagessätzen zu je
10 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten
mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Zur unterbliebenen Entscheidung über Zahlungserleichterungen hat der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. August 2017 ausgeführt:
-3-
„c) Rechtsfehlerhaft ist (..) nicht über Zahlungserleichterungen entschieden worden. Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BeckOK-StGB/von
Heintschel-Heinegg § 42 Rn. 4). Dies ist hier der Fall, weil auf der
Hand liegt, dass die Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus
laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen
kann (zu diesem Kriterium Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Albrecht,
StGB, § 43 Rn. 4). Ein Ansparen bis zum Vollstreckungszeitpunkt
kommt hier angesichts der Höhe der Geldstrafe nicht in Betracht (vgl.
OLG Hamm, Urteil vom 6. Januar 2015 III-1 RVs 112/14 -; zum
Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitslose vgl. § 12
Abs. 2 und 3 SGB II). Sonstige Gründe, die einer Gewährung von
Zahlungserleichterungen entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar, so dass diese grundsätzlich zwingend ist (vgl. MüKoStGB/Radtke, § 42 Rn. 16 ff.; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB,
§ 42 Rn. 4, jeweils mwN); dass auch die Vollstreckungsbehörde nach
Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459a
StPO), ändert daran nichts. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung nicht selbst treffen, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält (vgl. demgegenüber BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 1; ferner MüKo-StGB/Radtke aaO Rn. 26). Dass bei
Gewährung von Zahlungserleichterungen eine niedrigere Geldstrafe
festgesetzt worden wäre, ist auszuschließen (vgl. dagegen OLG
Bremen NJW 1954, 522).
d) Es ist sachdienlich, die Sache im verbleibenden Umfang nach § 354
Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Strafrichter zurückzuverweisen.“
3
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
-4-
4
Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von
dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
Schäfer
Appl
Grube
Eschelbach
Schmidt