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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 348/17
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vom
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20. Februar 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:200218B2STR348.17.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 3 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. März 2017 aufgehoben, soweit darin eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen unterblieben
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ist.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Eschweiler – Strafrichter – zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen und
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Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 130 Tagessätzen zu je
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10 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten
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mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem
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aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
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unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Zur unterbliebenen Entscheidung über Zahlungserleichterungen hat der
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Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. August 2017 ausgeführt:
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„c) Rechtsfehlerhaft ist (..) nicht über Zahlungserleichterungen entschieden worden. Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BeckOK-StGB/von
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Heintschel-Heinegg § 42 Rn. 4). Dies ist hier der Fall, weil auf der
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Hand liegt, dass die Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus
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laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen
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kann (zu diesem Kriterium Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Albrecht,
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StGB, § 43 Rn. 4). Ein Ansparen bis zum Vollstreckungszeitpunkt
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kommt hier angesichts der Höhe der Geldstrafe nicht in Betracht (vgl.
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OLG Hamm, Urteil vom 6. Januar 2015 – III-1 RVs 112/14 -; zum
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Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitslose vgl. § 12
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Abs. 2 und 3 SGB II). Sonstige Gründe, die einer Gewährung von
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Zahlungserleichterungen entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar, so dass diese grundsätzlich zwingend ist (vgl. MüKoStGB/Radtke, § 42 Rn. 16 ff.; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB,
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§ 42 Rn. 4, jeweils mwN); dass auch die Vollstreckungsbehörde nach
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Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459a
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StPO), ändert daran nichts. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung nicht selbst treffen, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält (vgl. demgegenüber BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 1; ferner MüKo-StGB/Radtke aaO Rn. 26). Dass bei
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Gewährung von Zahlungserleichterungen eine niedrigere Geldstrafe
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festgesetzt worden wäre, ist auszuschließen (vgl. dagegen OLG
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Bremen NJW 1954, 522).
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d) Es ist sachdienlich, die Sache im verbleibenden Umfang nach § 354
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Abs. 3 StPO an das Amtsgericht – Strafrichter – zurückzuverweisen.“
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3
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Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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4
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Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von
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dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
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Schäfer
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Appl
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Grube
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Eschelbach
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Schmidt
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