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BUNDESGERICHTSHOF
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2 StR 323/01
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BESCHLUSS
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vom
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12. September 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2001 beschlossen:
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Der Nebenklägerin
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stanz Rechtsanwalt
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M.
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K.
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wird für die Revisionsinaus H.
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als Beistand
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bestellt.
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Gründe:
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Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
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Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt
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K.
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beizuordnen.
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Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a
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Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).
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Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits
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das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung
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vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 29. September 2000 nur Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.
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Jähnke
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Bode
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Fischer
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Rothfuß
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Elf
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