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No EOL
805 B
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No EOL
805 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 278/01
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vom
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8. August 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Brandstiftung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 54) ist der
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Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei
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Monaten verurteilt.
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Jähnke
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Detter
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Otten
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Bode
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Elf
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