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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 278/01
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 54) ist der
Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei
Monaten verurteilt.
Jähnke
Detter
Otten
Bode
Elf