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No EOL
842 B
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No EOL
842 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 276/10
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vom
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5. August 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier
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vom 22. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird
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der Schuldspruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass
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der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig
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ist
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Rissing-van Saan
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Eschelbach
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Fischer
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Schmitt
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Ott
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