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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 273/00
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vom
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8. August 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2000 beschlossen:
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Der Nebenklägerin wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt
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B.
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aus Kassel als Beistand bestellt.
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Gründe:
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Die Nebenklägerin hat unter dem 21. Juli 2000 beantragt, ihr auch für
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das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
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B.
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zu bewilligen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung
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zukommt, als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO)
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auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die
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gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§
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397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).
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Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das
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Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt.
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-3-
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Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens
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durch Beschluß des Senats vom 2. August 2000 nicht entgegen, da die Nebenklägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat.
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Jähnke
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Niemöller
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Otten
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Detter
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Fischer
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