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No EOL
995 B
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No EOL
995 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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2 StR 267/02
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BESCHLUSS
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vom
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24. Juli 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagen gegen das Urteil des Landgerichts
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Trier vom 28. März 2002 wird als unzulässig verworfen.
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Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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Gründe:
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Die nicht begründete Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und
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sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben. Dieser Verzicht
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kann als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, angefochten oder
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zurückgenommen werden. Gründe für eine Unwirksamkeit der Erklärung sind
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weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Bode
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Detter
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Rothfuß
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Otten
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Fischer
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