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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 267/02
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagen gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 28. März 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Die nicht begründete Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und
sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben. Dieser Verzicht
kann als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, angefochten oder
zurückgenommen werden. Gründe für eine Unwirksamkeit der Erklärung sind
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Bode
Detter
Rothfuß
Otten
Fischer