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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 245/18
vom
18. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls
ECLI:DE:BGH:2018:180718B2STR245.18.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2018 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2018 werden verworfen mit der Maßgabe, dass gegen den Angeklagten B.
die Einziehung des
Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.340,81 € und gegen den
Angeklagten N.
in Höhe von 7.505,90 € jeweils als Gesamt-
schuldner angeordnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten B.
wegen Diebstahls unter
Einbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen Diebstahls in fünf
Fällen und versuchten Diebstahls zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt.
2
Den Angeklagten N.
ten B.
hat es wegen gemeinsam mit dem Angeklag-
begangenen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
-3-
3
Den nicht revidierenden Angeklagten U.
dem Angeklagten B.
hat es des gemeinsam mit
begangenen Diebstahls schuldig gesprochen und
unter Einbeziehung eines früheren jugendrichterlichen Urteils die Entscheidung
über die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
4
Gegenüber dem Angeklagten B.
hat das Landgericht die Einzie-
hung von 18.340,81 € und gegenüber dem Angeklagten N.
von 7.505,90 €
angeordnet und lediglich in den Urteilsgründen ausgeführt, dass beide
Angeklagte hinsichtlich des letztgenannten Betrages als Gesamtschuldner haften.
5
Der Angeklagte B.
Rechts, der Angeklagte N.
rügt die Verletzung formellen und materiellen
erhebt lediglich die Sachrüge. Die Rechtsmittel
führen zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
6
1. Die von dem Angeklagten B.
erhobene Formalrüge bleibt aus
den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
7
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist
klarzustellen:
8
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte
B.
insgesamt sechs vollendete Einbruchdiebstähle unter Beteiligung des
Mitangeklagten N.
(Fälle B.3 und 4), des Mitangeklagten U.
(Fall B.7) so-
-4-
wie möglicherweise (Fälle B.1, 3, 6 und 7) bzw. sicher (Fälle B.2, 3 und 4)
unter Beteiligung weiterer, namentlich bekannter (Fall B.3) bzw. unbekannter
(Fälle B.1, 2, 3, 4, 6 und 7) Mittäter. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die einzelnen Mittäter jeweils Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute hatten.
9
b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des
Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass
die Angeklagten nur als Gesamtschuldner mit ihren teils bekannten, teils unbekannten Mittätern haften, bedarf jedoch auch nach neuem Recht der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18,
juris Rn. 16 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat
Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt
(BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 5 StR 623 und 624/17 mwN, NStZ-RR 2018,
240 und vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18, juris Rn. 16).
10
Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in
entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt; hierfür ist die
Angabe eines Namens des jeweiligen weiteren Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 4 StR 280/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 2 StR 12/18; Senatsurteil vom 25. April 2018
2 StR 14/18; Urteil vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18, juris Rn. 16). Zur Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Beschlüsse vom
23. November 2011 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383 und vom
25. September 2012 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401) hat der Senat die
anteilige gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten auch für die Fälle
ausgesprochen, in denen das Landgericht die Beteiligung eines Mittäters mit
-5-
entsprechender Mitverfügungsgewalt bislang nicht sicher festgestellt hat. Die
Angeklagten sind hierdurch nicht beschwert.
11
3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und
Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer
Appl
Zeng
Krehl
Schmidt