161 lines
No EOL
4.9 KiB
Text
161 lines
No EOL
4.9 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
2 StR 245/18
|
||
vom
|
||
18. Juli 2018
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
1.
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
wegen Diebstahls
|
||
|
||
ECLI:DE:BGH:2018:180718B2STR245.18.0
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2018 gemäß
|
||
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
|
||
|
||
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2018 werden verworfen mit der Maßgabe, dass gegen den Angeklagten B.
|
||
|
||
die Einziehung des
|
||
|
||
Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.340,81 € und gegen den
|
||
Angeklagten N.
|
||
|
||
in Höhe von 7.505,90 € jeweils als Gesamt-
|
||
|
||
schuldner angeordnet wird.
|
||
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
|
||
tragen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten B.
|
||
|
||
wegen Diebstahls unter
|
||
|
||
Einbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen Diebstahls in fünf
|
||
Fällen und versuchten Diebstahls zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von
|
||
vier Jahren verurteilt.
|
||
2
|
||
|
||
Den Angeklagten N.
|
||
ten B.
|
||
|
||
hat es wegen – gemeinsam mit dem Angeklag-
|
||
|
||
begangenen – Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
|
||
|
||
strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Den nicht revidierenden Angeklagten U.
|
||
dem Angeklagten B.
|
||
|
||
hat es des – gemeinsam mit
|
||
|
||
begangenen – Diebstahls schuldig gesprochen und
|
||
|
||
unter Einbeziehung eines früheren jugendrichterlichen Urteils die Entscheidung
|
||
über die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
|
||
4
|
||
|
||
Gegenüber dem Angeklagten B.
|
||
|
||
hat das Landgericht die Einzie-
|
||
|
||
hung von 18.340,81 € und gegenüber dem Angeklagten N.
|
||
|
||
von 7.505,90 €
|
||
|
||
angeordnet und – lediglich in den Urteilsgründen – ausgeführt, dass beide
|
||
Angeklagte hinsichtlich des letztgenannten Betrages als Gesamtschuldner haften.
|
||
5
|
||
|
||
Der Angeklagte B.
|
||
Rechts, der Angeklagte N.
|
||
|
||
rügt die Verletzung formellen und materiellen
|
||
erhebt lediglich die Sachrüge. Die Rechtsmittel
|
||
|
||
führen zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
|
||
|
||
I.
|
||
6
|
||
|
||
1. Die von dem Angeklagten B.
|
||
|
||
erhobene Formalrüge bleibt aus
|
||
|
||
den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
|
||
7
|
||
|
||
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist
|
||
klarzustellen:
|
||
|
||
8
|
||
|
||
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte
|
||
B.
|
||
|
||
insgesamt sechs vollendete Einbruchdiebstähle unter Beteiligung des
|
||
|
||
Mitangeklagten N.
|
||
|
||
(Fälle B.3 und 4), des Mitangeklagten U.
|
||
|
||
(Fall B.7) so-
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
wie – möglicherweise (Fälle B.1, 3, 6 und 7) bzw. sicher (Fälle B.2, 3 und 4)
|
||
unter Beteiligung weiterer, namentlich bekannter (Fall B.3) bzw. unbekannter
|
||
(Fälle B.1, 2, 3, 4, 6 und 7) Mittäter. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die einzelnen Mittäter jeweils Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute hatten.
|
||
9
|
||
|
||
b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des
|
||
Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
|
||
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass
|
||
die Angeklagten nur als Gesamtschuldner mit ihren teils bekannten, teils unbekannten Mittätern haften, bedarf jedoch auch nach neuem Recht der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18,
|
||
juris Rn. 16 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat
|
||
Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt
|
||
(BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17 mwN, NStZ-RR 2018,
|
||
240 und vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16).
|
||
|
||
10
|
||
|
||
Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in
|
||
entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt; hierfür ist die
|
||
Angabe eines Namens des jeweiligen weiteren Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 –
|
||
2 StR 14/18; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16). Zur Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Beschlüsse vom
|
||
23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383 und vom
|
||
25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401) hat der Senat die
|
||
anteilige gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten auch für die Fälle
|
||
ausgesprochen, in denen das Landgericht die Beteiligung eines Mittäters mit
|
||
|
||
-5-
|
||
|
||
entsprechender Mitverfügungsgewalt bislang nicht sicher festgestellt hat. Die
|
||
Angeklagten sind hierdurch nicht beschwert.
|
||
11
|
||
|
||
3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und
|
||
Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
|
||
|
||
Schäfer
|
||
|
||
Appl
|
||
Zeng
|
||
|
||
Krehl
|
||
Schmidt
|
||
|
||
|