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BUNDESGERICHTSHOF
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2 StR 230/02
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BESCHLUSS
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vom
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31. Juli 2002
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in der Strafsache
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
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a) soweit der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung
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verurteilt wurde,
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b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Die Revision ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
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StPO. Durch eine möglicherweise unzutreffende Beurteilung der Konkurrenzen
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ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
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-3-
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1. Der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es fehlt insoweit schon an hinreichenden Feststellungen zum Tatvorsatz des Angeklagten, so daß sich nicht beurteilen läßt,
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ob er zum Versuch einer Tat nach § 177 Abs. 1 StGB überhaupt angesetzt hat;
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dies ergibt sich nicht ohne weiteres daraus, daß der Angeklagte die Zeugin
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"von hinten umarmte".
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Wäre ein Ansetzen zur Tat im Sinne von § 22 StGB gegeben, so drängte
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sich hier jedenfalls die Erörterung eines Rücktritts vom Versuch gemäß § 24
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Abs. 1 Satz StGB auf. Nach den Urteilsfeststellungen wehrte sich die Zeugin K.
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gegen die Umarmung und "schubste den Angeklagten weg"; dieser ließ von der
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Zeugin ab und schlief ein (UA S. 14). Wie der Generalbundesanwalt in seiner
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Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich weder aus den
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Feststellungen zur Tatsituation noch aus denjenigen zur Alkoholisierung des
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Angeklagten, daß diesem die Vollendung der möglicherweise beabsichtigten
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Tat nicht möglich war und er die Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgab.
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-4-
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2. Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe, weil der Senat nicht ausschließen kann, daß
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sich die insoweit verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf
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die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.
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Rissing-van Saan
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Detter
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Fischer
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Otten
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Elf
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