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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 230/02
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung
verurteilt wurde,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Revision ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO. Durch eine möglicherweise unzutreffende Beurteilung der Konkurrenzen
ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
-3-
1. Der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es fehlt insoweit schon an hinreichenden Feststellungen zum Tatvorsatz des Angeklagten, so daß sich nicht beurteilen läßt,
ob er zum Versuch einer Tat nach § 177 Abs. 1 StGB überhaupt angesetzt hat;
dies ergibt sich nicht ohne weiteres daraus, daß der Angeklagte die Zeugin
"von hinten umarmte".
Wäre ein Ansetzen zur Tat im Sinne von § 22 StGB gegeben, so drängte
sich hier jedenfalls die Erörterung eines Rücktritts vom Versuch gemäß § 24
Abs. 1 Satz StGB auf. Nach den Urteilsfeststellungen wehrte sich die Zeugin K.
gegen die Umarmung und "schubste den Angeklagten weg"; dieser ließ von der
Zeugin ab und schlief ein (UA S. 14). Wie der Generalbundesanwalt in seiner
Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich weder aus den
Feststellungen zur Tatsituation noch aus denjenigen zur Alkoholisierung des
Angeklagten, daß diesem die Vollendung der möglicherweise beabsichtigten
Tat nicht möglich war und er die Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgab.
-4-
2. Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe, weil der Senat nicht ausschließen kann, daß
sich die insoweit verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf
die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.
Rissing-van Saan
Detter
Fischer
Otten
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