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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 227/16
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vom
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11. August 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:110816B2STR227.16.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 11. August 2016 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 21. März 2016 im Strafausspruch aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts
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zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihre dagegen gerichtete, auf
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die Rüge der Verletzung prozessualen und materiellen Rechts gestützte Revision hat auf die Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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I.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich ihr am 18. April
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2002 geborener Sohn J.
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, der ansonsten in einem Kinderheim lebt, im Rah-
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men einer Beurlaubung vom 18. bis 31. August 2014 bei der Angeklagten. An
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einem dieser Tage begab sich der Junge in das Schlafzimmer der Angeklagten,
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in dem sich auch deren Lebensgefährtin
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B. aufhielt. Im Bett kuschelte er
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zunächst mit der Angeklagten, bis er einen Dildo vorfand. Die Angeklagte erklärte ihm die Wirkungs- und Bedienungsweise des Dildo's. Hierzu entblößte sie
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zunächst ihren Unterleib und führte sich in Gegenwart des Kindes den Dildo
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ein. Dann gab sie dem Jungen den Dildo in die Hand und ließ sich diesen in ihr
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Geschlechtsteil einführen und sich befriedigen.
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B. saß hierbei am Bettrand.
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II.
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1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
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2. Die durch die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum
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Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt;
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jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Einen minder schweren Fall des
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schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 4 StGB hat das
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Landgericht mit der Erwägung ausgeschlossen, die Angeklagte habe die ihr
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angelastete sexuelle Handlung nicht nur vor dem Geschädigten vorgenommen,
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sondern auch von dem Geschädigten an sich durchführen lassen. Damit stellt
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es jedoch die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands des § 176a Abs. 2 Nr. 1
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StGB fest. Dass die Angeklagte diesen Tatbestand und nicht den des milderen
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§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, konnte bei der Strafzumessung nicht
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zu ihren Lasten ins Gewicht fallen.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne diesen
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Rechtsfehler zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre und eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
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6
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Da es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt, können die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Neue, nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.
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Fischer
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Ott
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RiBGH Dr. Appl ist
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wegen Urlaubs an
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der Unterschrift gehindert.
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Fischer
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Bartel
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Eschelbach
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