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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 222/02
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vom
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31. Juli 2002
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und
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Abs. 4 StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Frankfurt am Main vom 5. März 2002 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 2002 mit der
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Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln
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entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
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ergeben. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten
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R.
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die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
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Der Beschwerdeführer A.
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tragen.
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Rissing-van Saan
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hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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Detter
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Fischer
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Otten
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Elf
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