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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 220/04
vom
25. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung zum Mord u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 12. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2004 Bezug, die durch
das weitere Vorbringen des Verteidigers vom 23. Juni 2004 nicht ausgeräumt
werden.
Der Senat verspricht sich in Anbetracht der vorliegenden dienstlichen
Äußerungen keine weitere - für den Angeklagten Erfolg versprechende - Aufklärung im Freibeweisverfahren zur Frage, ob ein Rechtsmittelverzicht Bestandteil einer verfahrensbeendenden Absprache war. Hinzu kommt, daß der
Angeklagte selbst in seinem Schreiben vom 25. Januar 2004 vorträgt, mit ihm
sei gar kein Rechtsmittelverzicht abgesprochen gewesen, daß weiter - ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls - ausdrücklich Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde und daß im Schreiben des Verteidigers vom 26. Juni 2004
-3-
auch die Möglichkeit einer durch den damaligen Verteidiger veranlaßten Fehlvorstellungen des Angeklagten erörtert wird.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine Umstände dargetan oder gar nachgewiesen, die ausnahmsweise die Wirksamkeit einer Prozeßhandlung (hier: Rechtsmittelverzichtserklärung des Angeklagten) in Frage
stellen könnten.
Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte selbst in seinem Schreiben vom
25. Januar 2004 "die Wiedereinsetzung in den alten Stand" beantragt, merkt
der Senat an:
Abgesehen davon, daß der wirksame Rechtsmittelverzicht zugleich jede
Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (vgl. u.a.
Senatsbeschluß vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02 m.w.N.), ist der Antrag
schon deshalb unzulässig, weil für eine Wiedereinsetzung kein Raum ist, da
der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom
26. Mai 2004 - 1 StR 94/04).
Rissing-van Saan
Detter
Rothfuß
Otten
Fischer