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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 213/00
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vom
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20. Dezember 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember
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2000 beschlossen:
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Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig
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verworfen.
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Gründe:
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Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom
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28. Juni 2000 als offensichtlich unbegründet verworfen. Nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß
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gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
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Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht
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(BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag des Angeklagten auf
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Wiedereinsetzung unzulässig.
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-3-
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Eine Auslegung seines Schreibens als Antrag nach § 33 a StPO führt
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ebenfalls nicht zum Erfolg, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der
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Senat hat in seinem Verwerfungsbeschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.
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Jähnke
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Otten
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Fischer
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Rothfuß
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Elf
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