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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 208/12
vom
27. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 27. September 2012 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin
Landgerichts
Fulda
- als
M.
gegen das Urteil des
Schwurgerichtskammer -
vom
20. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte S.
wegen versuchten
schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine
Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die
Nebenklägerin mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
2
Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der
allgemeinen Sachrüge begründet. Sie hat damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO
nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Es bleibt offen, ob die Nebenklägerin sich gegen die Nichtverurteilung der
Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes mit Todesfolge
wendet oder ob sie - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich
den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen
-3-
Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu
können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; BGH, Beschluss
vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, NStZ-RR 2002, 104; BGH, Beschluss vom
11. März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO,
54. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen
werden.
Becker
Fischer
Berger
Appl
Ott