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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 208/12
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vom
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27. September 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten schweren Raubes
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 27. September 2012 gemäß
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§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision der Nebenklägerin
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Landgerichts
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Fulda
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- als
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M.
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gegen das Urteil des
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Schwurgerichtskammer -
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vom
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20. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagte S.
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wegen versuchten
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schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine
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Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die
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Nebenklägerin mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
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2
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Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der
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allgemeinen Sachrüge begründet. Sie hat damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO
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nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Es bleibt offen, ob die Nebenklägerin sich gegen die Nichtverurteilung der
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Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes mit Todesfolge
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wendet oder ob sie - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich
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den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen
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-3-
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Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu
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können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; BGH, Beschluss
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vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, NStZ-RR 2002, 104; BGH, Beschluss vom
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11. März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO,
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54. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen
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werden.
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Becker
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Fischer
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Berger
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Appl
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Ott
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