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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 201/05
vom
31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg (Lahn) vom 18. Januar 2005 wird mit der Maßgabe, daß
in der Urteilsformel der Halbsatz "davon in 17 Fällen des gewerbsmäßigen Handeltreibens" entfällt und im Fall II 10 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt
wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Soweit das Gesetz wie zum Beispiel in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
BtMG Regelbeispiele aufstellt, hat die Kennzeichnung als "gewerbsmäßig" in der Urteilsformel zu unterbleiben. Der Hinweis auf
solche strafzumessungsrelevanten Merkmale ergibt sich regelmäßig aus der Liste der angewendeten Vorschriften, die der
Entlastung des Tenors dient (BGHSt 27, 287, 289 f.).
Im Fall II 10 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Einzelstrafe nicht festgesetzt. Das ist im Revisionsrechtszug nachzuholen; das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht
dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 4, 345, 346; BGHR StPO § 358
Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2; § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10; BGH, Beschl. vom 3. Dezember 2004 - 2 StR 490/04).
In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts
erkennt der Senat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr,
-3-
die niedrigste Strafe des nach den Feststellungen des Landgerichts anwendbaren Strafrahmens des § 29 Abs. 3 BtMG (UA S.
21).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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