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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 196/02
BESCHLUSS
vom
7. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2002
gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 18. März 2002 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1
StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte (wie auch Mitangeklagte und Verteidiger) erklärt, er nehme das Urteil an
und verzichte auf Einlegung eines Rechtsmittels. Diese gemäß § 273 Abs. 3
StPO vorgelesene und genehmigte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des
Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Antrag des Angeklagten, das Protokoll
insoweit zu berichtigen, ist durch Beschluß des Vorsitzenden vom 10. Juli 2002
abgelehnt worden.
Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe,
die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen
können, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer sie aus Umständen im
Zusammenhang mit der der verhängten Strafe zugrundeliegenden Absprache
-3-
herleiten will, sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Einwirkungen der
Strafkammer nicht bewiesen. Ob sie geeignet wären, die Unwirksamkeit des
Rechtsmittelverzichts zu begründen, kann dahinstehen.
Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611 f.).
Rissing-van Saan
Detter
Otten
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Elf