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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 191/04
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vom
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16. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2004 gemäß
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§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Frankfurt am Main vom 12. Januar 2004 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen, mit denen das
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Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB verneint hat,
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im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen Anlaß zu Mißverständnissen geben können. Der Senat versteht die
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Darlegung UA S. 25, der Angeklagte habe die Einzelheiten der Tatausführung
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wahrscheinlich "registriert, aber nicht apperzipiert", dahin, daß sie sich auf die
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Verneinung des Bewußtseins von der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit
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des Tatopfers bezieht.
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Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die Ablehnung
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einer (weiteren) Milderung des Strafrahmens des § 213, 1. Alt. StGB gemäß
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-3-
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§§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht als durch § 50 StGB ausgeschlossen angesehen.
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Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (vgl. BGH NStZ
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1986, 71; 1995, 287; 2002, 542; dazu auch Jähnke in LK 11. Aufl., § 213
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Rdn. 27 f.; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 213 Rdn. 17; jeweils m.w.N.) begegnet im konkreten Fall keinen rechtlichen Bedenken.
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Rissing-van Saan
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Detter
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Rothfuß
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Ri'inBGH Otten ist
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urlaubsbedingt an
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der Unterschrift
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gehindert.
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Rissing-van Saan
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Fischer
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