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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 191/04
vom
16. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 12. Januar 2004 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen, mit denen das
Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB verneint hat,
im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen Anlaß zu Mißverständnissen geben können. Der Senat versteht die
Darlegung UA S. 25, der Angeklagte habe die Einzelheiten der Tatausführung
wahrscheinlich "registriert, aber nicht apperzipiert", dahin, daß sie sich auf die
Verneinung des Bewußtseins von der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit
des Tatopfers bezieht.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die Ablehnung
einer (weiteren) Milderung des Strafrahmens des § 213, 1. Alt. StGB gemäß
-3-
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht als durch § 50 StGB ausgeschlossen angesehen.
Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (vgl. BGH NStZ
1986, 71; 1995, 287; 2002, 542; dazu auch Jähnke in LK 11. Aufl., § 213
Rdn. 27 f.; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 213 Rdn. 17; jeweils m.w.N.) begegnet im konkreten Fall keinen rechtlichen Bedenken.
Rissing-van Saan
Detter
Rothfuß
Ri'inBGH Otten ist
urlaubsbedingt an
der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan
Fischer