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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 186/05
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vom
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1. Juni 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2005 gemäß
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§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Darmstadt vom 31. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
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Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 5. Dezember
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2003 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und daneben Verfalls- und Einziehungsanordnungen
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getroffen.
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Die
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dagegen
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eingelegte
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Revision
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des
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Angeklagten führte durch Beschluß des Senats vom 7. April 2004 zur
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Zurückverweisung der Sache allein zu der Frage, ob der Angeklagte gemäß §
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64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden muß. Das
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Landgericht hat durch Urteil vom 31. Januar 2005 entschieden, daß eine
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Unterbringung
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nicht
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angeordnet
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wird. Die hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nicht
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beschwert ist (BGHSt 38, 4, 7).
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Bode
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Otten
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Roggenbuck
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Fischer
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Appl
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