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BUNDESGERICHTSHOF
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2 StR 170/02
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BESCHLUSS
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vom
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3. Juli 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am
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3. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten A.
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wird das Urteil des
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Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2001, soweit
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es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; die
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Anordnung des Verfalls von 1.260 DM entfällt.
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2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in zwei
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Fällen und unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts in Tateinheit mit
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Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt
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sowie den Verfall von 1.260 DM angeordnet.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das im übrigen
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gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Verfallsanordnung. Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei dem
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Angeklagten sichergestellten 1.260 DM ein Teil der kurz zuvor erlangten Beute
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aus einem Überfall auf einen Supermarkt. Das erbeutete Geld unterliegt nicht
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dem Verfall, da Ansprüche des oder der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1
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-3-
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Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschl. vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98; BGHR § 73
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Tatbeute 1). Auch eine Einziehung nach § 74 StGB scheidet aus. Die Verfallsanordnung muß deshalb entfallen.
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Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten
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scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.
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Rissing-van Saan
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Detter
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Rothfuß
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Bode
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Fischer
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