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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 169/08
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vom
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14. Mai 2008
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Mordes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Darmstadt vom 6. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Der Umstand, dass die Angeklagte K.
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bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung um die Benachrichtigung der türkischen Auslandsvertretung ersucht hat, zeigt,
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dass ihr die Gelegenheit, auf die sie nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK hätte hingewiesen werden müssen, bekannt war.
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Rissing-van Saan
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Rothfuß
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Appl
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Fischer
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Cierniak
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