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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 169/08
vom
14. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 6. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass die Angeklagte K.
bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung um die Benachrichtigung der türkischen Auslandsvertretung ersucht hat, zeigt,
dass ihr die Gelegenheit, auf die sie nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK hätte hingewiesen werden müssen, bekannt war.
Rissing-van Saan
Rothfuß
Appl
Fischer
Cierniak