51 lines
No EOL
2.1 KiB
Text
51 lines
No EOL
2.1 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
2 StR 158/11
|
||
vom
|
||
9. Juni 2011
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Diebstahls mit Waffen u. a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2011 gemäß
|
||
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Frankfurt am Main vom 12. Januar 2011 wird als unbegründet
|
||
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
|
||
tragen.
|
||
|
||
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
|
||
Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auch
|
||
angeführt hat, dass eine Suchtbehandlung, die hier voraussichtlich etwa zwei
|
||
Jahre dauern würde, im Rahmen der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe
|
||
(von einem Jahr und vier Monaten) "nicht zu leisten" sei, ist diese Erwägung
|
||
zwar rechtsfehlerhaft. Denn eine derartige - über das stets zu beachtende
|
||
Übermaßverbot hinausgehende - Einschränkung, dass die Dauer der Maßregel
|
||
die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfe, lässt sich den
|
||
Vorschriften über die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB, die Dauer
|
||
der Unterbringung gemäß § 67d StGB und über die Anrechnung des Maßregel-
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
vollzugs gemäß § 67 Abs. 4 StGB nicht entnehmen (vgl. auch Fischer, StGB
|
||
58. Aufl., § 67 Rn. 22). Die Nichtanordnung der Maßregel beruht jedoch nicht
|
||
auf diesem Rechtsfehler, da den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die
|
||
Strafkammer zur Begründung weiterhin auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg abgestellt hat. Bei der Prüfung
|
||
einer Erfolgsaussicht der Maßregel durfte die Strafkammer die Dauer der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten, die Erfolglosigkeit seiner bisher
|
||
absolvierten Therapieversuche sowie seine unzureichenden Sprachkenntnisse
|
||
berücksichtigen.
|
||
|
||
Fischer
|
||
|
||
Appl
|
||
Krehl
|
||
|
||
Berger
|
||
Ott
|
||
|
||
|